Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten

Hier erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten und Verfahren rund um Ihr Markenrecht

Ein Stern und ein Paragraph unter einem Regenschirm

Welche Rechte verleiht mir eine Marke?

Marken sind rechtlich geschützte Unternehmenskennzeichen. Sie geben ihrer Inhaberin bzw. ihrem Inhaber durch die Eintragung im Markenregister ein räumlich begrenztes Ausschließungsrecht: Sobald eine Marke im Register eingetragen ist, kann ihre Inhaberin bzw. ihr Inhaber das Ausschließungsrecht aus der Marke geltend machen und sie rechtlich verteidigen.

Allerdings kann eine Marke ab der Registrierung aufgrund bestimmter Löschungsgründe auch angefochten werden, z. B. wenn sie in ein früher angemeldetes Markenrecht oder anderes älteres Kennzeichenrecht eingreift oder wenn jemand geltend macht, die Marke hätte nicht registriert werden dürfen. Außerdem können Marken gelöscht werden, wenn sie länger als 5 Jahre unbenutzt bleiben

Für Unionsmarken – mit Schutz im Raum der Europäischen Union – gelten die unionsrechtlichen Bestimmungen. Ältere (Marken-) Rechte aus dem Raum der Union (z. B. aus Österreich) können die Grundlage für eine Anfechtung einer Unionsmarke bilden, aber auch umgekehrt: eine Unionsmarke kann die Grundlage für eine Anfechtung einer österreichischen Marke sein.

 

Markenrechtsverletzung

Wird eine ältere Marke durch Verwendung eines jüngeren Zeichens verletzt, kann beim Handelsgericht Wien geklagt werden. 

Mögliche Ansprüche sind beispielsweise: Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege.

Gegen Entscheidungen des Handelsgerichts Wien kann ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und in weiterer Folge an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhoben werden.

 

Widerspruch

Mit einem Widerspruch kann aufgrund folgender prioritätsälterer Rechte gegen jüngere Marken vorgegangen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangt werden:

  • einer registrierten oder angemeldeten (sofern sie vor der Entscheidung registriert wird) und gegebenenfalls bekannten Marke
  • einer notorisch bekannten Marke oder
  • einer Ursprungsbezeichnung bzw. geografischen Angabe

Ein Widerspruch kann gemäß §§ 29a-29c MSchG von der Inhaberin oder dem Inhaber der älteren Marke bzw. Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erhoben werden bzw. von der oder dem zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke aufgrund einer entgegenstehenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Berechtigten.

Bei älteren Widerspruchsmarken, die länger als fünf Jahre registriert sind, muss zudem die tatsächliche Nutzung im Geschäftsverkehr glaubhaft gemacht werden, wenn von der Inhaberin oder dem Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der mangelnden Benutzung erhoben wird, andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.

Ein Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Bei nationalen Marken beginnt die Frist mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Österreichischen Markenanzeiger (dieser erscheint jeden 20. eines Monats). Bei internationalen Registrierungen beginnt die Frist am ersten Tag im Monat nach der Veröffentlichung durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Wann eine im österreichischen Markenregister eingetragene Marke veröffentlicht wurde (Publikationsdatum), können Sie in der Registerdatenbank see.ip eruieren. Wann eine internationale Registrierung veröffentlicht wurde, können Sie im Veröffentlichungsblatt der WIPO nachlesen.

Die Entscheidung trifft ein rechtskundiges Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung des Patentamts.

Neben oder anstelle eines Widerspruchs oder wenn die Widerspruchsfrist versäumt wird, kann auch ein Löschungsantrag an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts (§§ 30, 31, 32a MSchG) eingebracht werden.

Die Gebühr für einen Widerspruch gegen eine jüngere Markenregistrierung beträgt € 230,- und ist innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen.

Ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung kommt auf € 219,-.

Das Widerspruchsverfahren enthält Elemente, die eine rasche Abwicklung ermöglichen, allerdings wird der siegreichen Partei – anders als im Anfechtungsverfahren – kein Kostenersatz zugesprochen, d. h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten selbst tragen.

Zu laufenden Verfahren können Äußerungen zu amtlichen Schreiben nachgereicht werden – entweder zusammen mit zusätzlichen Unterlagen oder einfach aus eigenem Antrieb. Die Schriftsätze und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als pdf-Dateien hochzuladen. Zusammenfassende oder erklärende Ausführungen können zusätzlich in einem Kommentarfeld angegeben werden.

Einvernehmliche Lösungen im Widerspruchsverfahren

Wenn sich die Parteien eines Widerspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung der Markeninhaberin oder des Markeninhabers zum Widerspruch (§ 29b Abs. 1 MSchG) wie auch zur Stellungnahme der Markeninhaberin oder des Markeninhabers zu Benutzungsunterlagen (§ 29b Abs. 3 MSchG) angegeben und gewertet werden.

Auf gemeinsamen Antrag der Parteien ist ihnen auch eine Cooling-off-Frist von bis zu sechs Monaten zu gewähren. In dieser Zeit wird das Verfahren beim Patentamt nicht weitergeführt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Die Cooling-off-Frist muss bis zum Ablauf der dem Antragsgegner zur Äußerung auf den Widerspruch eingeräumten Frist oder – wenn in der Äußerung die ausreichende Benutzung der älteren Marke bestritten wurde – bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den vorgelegten Benutzungsnachweisen beim Österreichischen Patentamt beantragt werden (§ 29b Abs. 3a MSchG).

Während der Cooling-Off-Frist steht es den Parteien frei, eine Mediation oder eine andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen. 

ACHTUNG: Die Äußerungsfrist bzw. Frist zur Stellungnahme zu den Benutzungsunterlagen endet gleichzeitig mit dem Ablauf der Cooling-off-Frist. Diese kann jedoch in der Regel bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie z. B. ein Mediationsverfahren, verlängert werden. Dies ist deshalb wichtig, weil ohne fristgerechte Vorlage einer inhaltlichen Äußerung zum Widerspruch diesem antragsgemäß stattgegeben und die Registrierung der angegriffenen Marke im beantragten Ausmaß aufgehoben werden muss (§ 29b Abs. 1 MSchG).

Ob es in der Cooling-off-Frist zu einer Einigung kommt, ist – anders als beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – für die Kosten unerheblich, da im österreichischen Widerspruchsverfahren jede Partei ihre Kosten selbst trägt.

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Anfechtung von Marken vor der Nichtigkeitsabteilung

Eine registrierte Marke kann aus einem oder mehreren im Markenschutzgesetz enthaltenen Gründen (§§ 30-34, §§ 66 und 66a MSchG) für nichtig oder verfallen erklärt und dadurch gelöscht werden.

Einige Löschungsgründe können von jeder Person geltend gemacht werden, z. B. wenn eine Marke nicht hätte registriert werden dürfen (§ 33 MSchG) oder länger als fünf Jahre unbenützt geblieben ist (§ 33a MSchG). Andere setzen eine besondere Qualifikation der Antragsteller:innen voraus, z. B. dass diese über ein älteres, verwechslungsfähig ähnliches Kennzeichenrecht, etwa eine ältere Marke, eine ältere Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen (§§ 30 ff MSchG) verfügen.

Bei einem Antrag nach § 30a MSchG gegen eine sogenannte Agentenmarke kann statt der Löschung die Übertragung der Marke beantragt werden.

Anträge an die Nichtigkeitsabteilung müssen schriftlich eingereicht und begründet sein. Die konkret geltend gemachten Löschungsgründe sind anzuführen. 

Die Einreichungen können für Teilnehmer:innen am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zu allen Anträgen an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts sowie für alle Folgeeingaben zu diesen Verfahren mithilfe der Funktion der Direktzustellung an den ERV-Code des Patentamts Z983703 auf elektronischem Weg erfolgen. Im Übrigen, für Personen, die nicht am ERV teilnehmen, steht das AOF zur Online-Einreichung von Eingaben an die Nichtigkeitsabteilung zur Verfügung.

Der Löschungsantrag ist der Markeninhaberin bzw. dem Markeninhaber zur Erstattung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist zuzustellen. Wenn die Markeninhaberin oder der Markeninhaber keine Gegenschrift erstattet, ist dem Antrag ohne weiteres Verfahren stattzugeben.

Während der Frist zur Erstattung einer Gegenschrift kann auch die Einrede der Nichtbenutzung erhoben werden. In diesem Fall muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die tatsächliche Benutzung der Marke glaubhaft machen. Überdies kann im Löschungsverfahren auch die Einrede erhoben werden, dass die Benutzung der angefochtenen Marken über einen Zeitraum von fünf Jahren geduldet wurde. Darüber hinaus kann eingewendet werden, dass der Antragsmarke die Schutzfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 MSchG fehlt. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller jedoch nachweisen, dass die Marke im Laufe der Zeit (nach der Registrierung, jedoch vor der Antragstellung) Unterscheidungskraft erlangt hat, kann diese Einrede entkräftet werden.

Wenn eine Gegenschrift erstattet und allenfalls auch eine Einrede erhoben wird, findet nach der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor einem Senat der Nichtigkeitsabteilung statt.

Bei einer Antragsstattgebung wird die angefochtene Marke je nach Löschungsgrund rückwirkend gelöscht, entweder zum Beginn der Schutzdauer, wenn z. B. die Marke nicht schutzfähig war und daher gemäß § 33 MSchG nicht registriert werden hätte dürfen oder ihr ein älteres (Marken-)Recht im Sinne der §§ 30 ff MSchG entgegengestanden ist, oder zumindest mit Wirkung zum Antragszeitpunkt z. B. beim Löschungsgrund der Nichtbenutzung gemäß § 33a MSchG. Im Falle einer teilweisen Antragsstattgebung wird nur ein entsprechender Teil der Waren und Dienstleistungen gelöscht. 

Wenn sich die Parteien eines Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Erstattung einer Gegenschrift, einer Stellungnahme oder Äußerung angegeben und gewertet werden. Auch kann für eine Mediation der Parteien eine Verhandlung vertagt werden, um im Ergebnis einen Vergleich zu ermöglichen.

Was kostet ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung?

Die Gebühr für einen Antrag an die Nichtigkeitsabteilung beträgt € 661,-. 

In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung gilt – wie auch für Gerichtsverfahren im Zuge einer Markenverletzung – das Gewinnprinzip für die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Vertretung nach der Zivilprozessordnung (§§ 40 ff ZPO). Das bedeutet, die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zu ersetzen.

 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Patentamts

Beschlüsse der Rechtsabteilung, etwa in Widerspruchsverfahren, können durch Rekurs angefochten werden. Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung kann Berufung oder Rekurs (z. B. gegen Kostenentscheidungen) erhoben werden. Rekurse und Berufungen sind schriftlich, begründet und fristgerecht beim Patentamt einzubringen. Über ein Rechtsmittel entscheidet das OLG Wien in zweiter Instanz und der OGH in dritter Instanz. Die Rechtsmittelgebühren dazu finden Sie in Tarifpost 13a lit. a GGG.

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