Gebrauchsmuster: Basics
Ein Gebrauchsmuster schützt Ihre Erfindung in Österreich ähnlich wie ein Patent: Nur Sie dürfen Ihre Erfindung herstellen, vertreiben oder gebrauchen. Andere sind davon ausgeschlossen.
Die benötigten Anmeldeunterlagen sind im Grunde die gleichen wie beim Patent. Der Unterschied liegt im Verfahren: Beim Gebrauchsmuster wird nicht so lange geprüft und abgeändert, bis schutzfähige Ansprüche vorliegen. Stattdessen erhalten Sie nach Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung einen Recherchenbericht, in dem Veröffentlichungen angeführt sind, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts Ihrer Ansprüche herangezogen werden können.
Danach wird, sobald Sie die entsprechende Gebühr bezahlt haben, Ihr Gebrauchsmuster registriert – auch wenn der Recherchenbericht Schwächen der beanspruchten Erfindung aufzeigt.
Das Gebrauchsmuster kann auch als Ausgangspunkt für die Internationalisierung Ihrer Erfindung dienen: Die Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung lässt sich genauso beanspruchen wie die einer Patentanmeldung – auch wenn im Zielland Erfindungen nur als Patente angemeldet werden können.
Gebrauchsmuster und Patent schützen Ihre Erfindung in Österreich – unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten.
Die Schutzdauer beträgt beim Gebrauchsmuster maximal zehn Jahre ab Anmeldung, beim Patent maximal 20 Jahre. Das Verfahren beim Gebrauchsmuster ist kürzer, weil auch bei entgegenstehendem Stand der Technik eine Registrierung möglich ist. Der Nachteil: Das Risiko für einen Nichtigkeitsantrag, der auch auf den Stand der Technik gemäß Recherchenbericht gestützt sein kann, ist höher als beim Patent.
Ein weiterer Unterschied: Gebrauchsmuster bieten keine steuerrechtlichen oder gewerberechtlichen Begünstigungen und keine Möglichkeit zur Stundung der Gebühren.
Eine Umwandlung in eine Patentanmeldung ist jederzeit bis zum Ablauf der Frist nach Zustellung des Recherchenberichts möglich – wobei diese Frist verlängerbar ist.
Wie beim Patent sind einige Bereiche vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
- Ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten, für Spiele sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
- Die reine Wiedergabe von Informationen
- Erfindungen, die den allgemein anerkannten Naturgesetzen widersprechen – z. B. ein Perpetuum mobile
Im Unterschied zum Patent sind beim Gebrauchsmuster allerdings Programmlogiken mit technischem Charakter schützbar – Mikroorganismen hingegen nicht.
Ein Gebrauchsmuster ist günstiger als ein Patent. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Anmeldegebühr (inkl. zehn Ansprüche) ab € 210,- (bei Online-Anmeldung) und einer Registrierungsgebühr von derzeit € 135,-
Bei mehr als zehn Ansprüchen fallen zusätzliche Anspruchsgebühren an. Wer eine beschleunigte Registrierung möchte, zahlt einen Zuschlag, bekommt dafür aber nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung rascher Schutz durch die Registrierung – muss jedoch auf die Möglichkeit verzichten, die Ansprüche nach dem Recherchenbericht noch anzupassen.
Die Gebühren für eine Gebrauchsmusteranmeldung finden Sie hier im Überblick
Die Neuheitsschonfrist ein wichtiger Vorteil gegenüber dem Patent: Sie gilt beim Gebrauchsmuster sechs Monate lang. Das bedeutet: Veröffentlichungen Ihrer Erfindung, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag durch Sie selbst, Ihren Rechtsvorgänger oder einen Dritten rechtsmissbräuchlich erfolgt sind, schaden der Neuheit nicht. Das bedeutet: Solche Veröffentlichungen gefährden Ihren Schutz nicht – Sie können das Gebrauchsmuster trotzdem noch anmelden.
Beim Patent gibt es diese Schonfrist nicht. Dort darf die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht veröffentlicht sein – egal durch wen oder wo auf der Welt.
Die wichtigsten Vor- und Nachteile des Gebrauchsmusters
+ Schneller Schutz durch kürzeres Verfahren
+ Günstiger als ein Patent
+ Neuheitsschonfrist von sechs Monaten
+ Registrierung auch bei negativem Recherchenbericht möglich
– Schutzdauer maximal zehn Jahre
– Keine steuerrechtliche Begünstigung
– Größeres Risiko eines Nichtigkeitsantrags durch Dritte
– Mikroorganismen nicht schützbar
Gebrauchsmuster: So geht's
Eine Gebrauchsmusteranmeldung können Sie über verschiedene Wege einreichen:
- Digital über unser Online Filing
- Einsendung der Anmeldung per Post
- Abgabe im Kundencenter
Achtung: Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Am einfachsten und schnellsten läuft die Anmeldung über das Online Filing:
So erfüllen Sie die formalen Anforderungen leichter und Ihre Anmeldung wird direkt digital verarbeitet.
Einem Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters müssen Sie beilegen:
- eine genaue Beschreibung Ihrer Erfindung
- eine Zusammenfassung
- Ihre Ansprüche – also die exakten Merkmale, für die Sie Schutz beantragen
- eventuell Figuren oder Abbildungen
Bitte beschreiben Sie Ihre Erfindung so genau, dass Fachleute sie auf Basis Ihrer Beschreibung selbst realisieren könnten.
Wichtig: Technische Merkmale können nach der Anmeldung nicht mehr ohne Verlust der Priorität ergänzt werden. Zusätzliche Details müssten neu angemeldet werden.
Weitere Tipps für Ihre Anmeldungsunterlagen finden Sie im Infoblatt „Erläuterungen zur Abfassung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungsunterlagen“.
Nach der Anmeldung prüft das Österreichische Patentamt zunächst die formale Korrektheit und Gesetzmäßigkeit Ihrer Unterlagen. Ist alles einwandfrei, erhalten Sie einen Recherchenbericht zur Neuheit und dem erfinderischen Schritt Ihrer Ansprüche.
Nach Erhalt des Recherchenberichts können Sie Ihre Ansprüche noch anpassen – außer bei der beschleunigten Registrierung, da verzichten Sie auf dieses Recht.
Zahlen Sie die Registrierungsgebühr, wird Ihr Gebrauchsmuster registriert – auch bei einem negativen Recherchenbericht. In diesem Fall ist ein Nichtigkeitsantrag allerdings besonders wahrscheinlich, insbesondere wenn Sie später jemanden wegen Verletzung Ihres Gebrauchsmusters verwarnen oder klagen.
Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit der Veröffentlichung der Registrierung im Gebrauchsmusterblatt. Ihr Gebrauchsmuster wird im Gebrauchsmusterregister eingetragen, die Gebrauchsmusterschrift wird auf see.ip bereitgestellt und eine Urkunde ausgestellt.
Bis zur Registrierung vergehen durchschnittlich elf Monate. Wer schneller Schutz benötigt, kann gegen einen Zuschlag eine beschleunigte Registrierung beantragen.
In diesem Fall erfolgt die Registrierung unmittelbar nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung – der Recherchenbericht wird meist danach separat erstellt.
Eine nachträgliche Änderung der Ansprüche ist dann aber nicht mehr möglich.
Sofern eine amtliche Frist verlängerbar ist, kann eine Fristerstreckung beantragt werden.
Im Anmeldeverfahren kann nach Zurückweisung einer Anmeldung wegen Säumnis einer Frist die Weiterbehandlung beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellt, die versäumte Handlung nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Die Gebühr für einen solchen Antrag beträgt € 156,-
Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und unmittelbar dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann um Wiedereinsetzung in diese Frist ansuchen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses möglich, jedoch maximal zwölf Monate nach Fristablauf. Zur Begründung sind die Umstände anzuführen, welche die Einhaltung der Frist verhindert haben, und entsprechend zu belegen. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Handlung, die innerhalb der versäumten Frist zu setzen gewesen wäre, nachzuholen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kostet € 288,-
Formulare als PDF
Wir empfehlen, Ihre Anmeldung über unser Online Filing vorzunehmen. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, schreiben Sie uns ein E-Mail an info[at]patentamt.at und wir senden Ihnen das passende Formular als PDF zu.
Erfindung im Job gemacht?
Sie haben als Mitarbeiter:in eines Unternehmens eine Erfindung gemacht? Dann sind Sie möglicherweise verpflichtet, diese Erfindung unverzüglich zu melden. Denn ihr:e Arbeitgeber:in könnte das Recht haben, die Erfindung – wenn sie in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens fällt – für sich in Anspruch zu nehmen. Dafür würde Ihnen wiederum eine angemessene finanzielle Vergütung zustehen.