Mögliche Änderungen bei internationalen Marken
Die Angaben und Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von internationalen Marken (wie Wohnadresse, Familienname etx.) sowie zu Vertreterinnen und Vertretern können im Verlauf eines Verfahrens oder nach der Registrierung geändert werden.
Außerdem können Sie eine internationale Marke gänzlich oder teilweise übertragen, verpfänden, lizenzieren, teilweise einschränken oder gänzlich darauf verzichten.
Änderungen können Sie einfach, sicher und bequem digital über unser Online Filing einbringen oder direkt mittels eMadrid an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) übermitteln. Eine detaillierte Anleitung zu den Formularen der WIPO finden Sie in dieser Ausfüllhilfe.
Bei Verwendung unseres Online Filings laden Sie dazu das entsprechende WIPO Formular, das von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu unterschreiben ist, als PDF-Anhang hoch oder übermitteln Sie die notwendigen Angaben in einem eigenen Dokument.
Die Änderungen sind in geeigneter Form zu belegen und diese Dokumente (Firmenbuchauszug, Heiratsurkunde etc.) in unbeglaubigter Form als PDF-Datei anzuschließen.
Der Name oder die Adresse der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers kann sich ändern (z. B. durch Firmenumbenennung, Heirat oder Scheidung), ohne dass sich das Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) selbst ändert. Eine Eintragung im internationalen Register ist für die Gültigkeit derartiger Änderungen nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen, um für das Amt und Dritte als Markeninhaber:in erreichbar zu bleiben und Zustellschwierigkeiten vorzubeugen.
Namensänderungen oder Firmenwortlautänderungen sind gebührenpflichtig und müssen mit entsprechenden Dokumenten (Firmenbuchauszug, Heiratsurkunde etc.) belegt werden. Ein Antrag für internationale Marken kostet CHF 150,-.
Adressänderungen (wie z.B. Änderung der Korrespondenzadresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse) oder Änderungen bei der Vertretung sind gebührenfrei und ohne Nachweise möglich.
Bitte laden Sie das ausgefüllte Dokument im Online-Formular hoch.
MM9: Name und Adressänderung der Inhaber:innen
MM10: Name und Adressänderung der Vertreter:innen
MM12: Eintragung neuer Vertreter:innen
Wenn Sie eine Marke ganz oder teilweise auf eine:n neue:n Inhaber:in rechtsgeschäftlich übertragen (durch Verkauf, Kauf, Schenkung etc.), so benötigen Sie für die Umschreibung im Register einen Nachweis, wie eine übereinstimmende schriftliche Erklärung der bisherigen und der neuen Inhaber:innen, eine Übertragungsurkunde oder einen Kaufvertrag.
Bei einem Rechtsübergang aufgrund von Fusion, Spaltung oder Umwandlung des Unternehmens oder im Erbweg ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, z. B. durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.
Inländische Urkunden können dabei unbeglaubigt und in Kopie vorgelegt werden; ausländische Urkunden bedürfen je nach Ausstellungsstaat einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung samt Überbeglaubigung, können jedoch ebenfalls in Kopie vorgelegt werden.
Bei Übertragungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist die Bestellungsurkunde der Insolvenzverwalterin bzw. des -verwalters vorzulegen und ggf. auch die gerichtliche Genehmigung der Übertragung nachzuweisen.
Eine Rechtsübertragung ist auch ohne Eintragung im Register gültig. Rechte gegenüber Dritten können jedoch nur von der im Register eingetragenen Markeninhaberin bzw. dem eingetragenen Markeninhaber geltend gemacht werden und alle Mitteilungen werden an diese Person zugestellt – daher wird eine Aktualisierung des Registers empfohlen.
Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer internationalen Marke kann von der Inhaberin oder vom Inhaber auch direkt bei der WIPO mittels eMadrid beantragt werden.
In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen an die WIPO zu übermitteln.
Die Gebühr beträgt für internationale Marken CHF 177,- pro betroffener Marke.
Bitte laden Sie das ausgefüllte Dokument MM5 im Online Filing hoch.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Übertragungserklärung.
Bei der Teilung einer internationalen Marke wird nicht die Marke selbst geändert, sondern nur das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeteilt. Dadurch entstehen mehrere internationale Marken mit jeweils einem Teil des ursprünglichen Verzeichnisses, die weiterhin derselben Inhaberin bzw. demselben Inhaber gehören.
Eine Teilung kann sinnvoll sein, um beispielsweise bei Streitigkeiten oder laufenden Verfahren einen Teil der Marke getrennt weiterzuführen. Mögliche Gründe für eine Teilung:
- Wird einer internationalen Marke im Prüfungsverfahren nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen der Schutz in Österreich verweigert, so wird auch die Schutzzulassung des nicht bemängelten Teils bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die Bemängelung zur Recht erfolgt ist (also z. B. bis zum Vorliegen einer Entscheidung des OLG Wien bzw. OGH), verzögert. Es besteht die Möglichkeit, die Marke zu teilen und die bemängelten Waren und Dienstleistungen abzutrennen. So kann die Marke für den registrierbaren Teil bereits durchgesetzt werden.
- Oftmals werden Marken einheitlich für alle Branchenbereiche eines Unternehmens angemeldet (z. B. Hausmarken). Entsteht in weiterer Folge in einzelnen Betriebszweigen Finanzierungsbedarf, so könnte die Marke geteilt und nur die für die jeweiligen Betriebszweige relevanten Teilmarken zur Kreditbesicherung verpfändet werden.
Die Teilung erfolgt durch eine formfreie Teilungserklärung mit genauer Angabe der zu teilenden internationalen Marke und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Diese dürfen sich weder mit den in der Ausgangsmarke verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen allfälligen früheren Teilungen überschneiden. Eine Begründung ist nicht notwendig.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr von € 100,- für das Österreichische Patentamt ist binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu zahlen. Andernfalls gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Gleichzeitig ist eine Gebühr von CHF 177,- an die WIPO zu zahlen.
Hinweis: Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Marke für Österreich kann nur über das Österreichische Patentamt und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Eine spätere Zusammenführung von aus Teilungen hervorgegangenen internationalen Marken ist nicht möglich.
Mit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die internationale Marke für einzelne Vertragsparteien (Länder/Regionen) verzichten Sie auf einen Teil des Markenschutzes, z. B. um Eingriffs- oder Abgrenzungsstreitigkeiten zu vermeiden oder nicht genutzte Bereiche zu streichen.
Die Einschränkung kann beim Österreichischen Patentamt als Heimatbehörde beantragt werden.
Der Antrag kann nur von der eingetragenen Markeninhaberin bzw. dem eingetragenen Markeninhaber oder deren bzw. dessen Vertretung gestellt werden und ist kostenlos.
Bitte geben Sie an, ob die Einschränkung
- für alle bzw. für welche konkreten Waren und Dienstleistungen
- für alle bzw. für welche Vertragsparteien
vorgenommen werden soll.
Alternativ können Sie auch das ausgefüllte Formular MM6 hochladen.
Sie können den Online-Antrag entweder elektronisch signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder ein entsprechendes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift als PDF hochladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.
Die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen einer internationalen Marke kann von der Inhaberin oder vom Inhaber auch direkt bei der WIPO mittels eMadrid beantragt werden.
Für die Eintragung sind pro Marke CHF 177,- an die WIPO zu zahlen, unabhängig davon, wie viele Länder von der Einschränkung betroffen sind.
Hinweis: Haben sich die Daten der Inhaberin bzw. des Inhabers der einzuschränkenden internationalen Marke gegenüber dem aktuellen Registerstand geändert, so sollten Sie ebenfalls einen Antrag auf „Übertragung von Markenrechten” oder „Namens- oder Adressänderung” stellen, damit die Registerdaten für den verbleibenden Markenbereich korrigiert werden können. Sie können aber auch einen eigenständig formulierten Gesamtantrag als „Andere Anträge” einbringen.
Um den Schutz Ihrer Marke territorial auszudehnen, können Sie eine nachträgliche Benennung von Vertragsparteien (Länder/Regionen) beantragen.
Diese erfolgt entweder über direkten Antrag auf territoriale Schutzausdehnung (MM4) bei der WIPO oder formfrei beim Österreichischen Patentamt, wobei die nach dem Vordruck erforderlichen Angaben jedenfalls vorhanden sein müssen. Der Antrag kann mittel Online Filing hochgeladen werden. Ein Antrag auf nachträgliche Schutzausdehnung ist erst nach Registrierung der internationalen Marke möglich.
Für den Antrag auf nachträgliche Benennung fallen Gebühren an, die direkt an die WIPO zu zahlen sind. Die genaue Höhe der Gebühren kann mittels WIPO Fee Calculator berechnet werden.
Eine Übersicht über alle Gebühren der WIPO gibt es hier.
Bitte laden Sie das ausgefüllte Dokument MM4 im Online Formular hoch.
Der Antrag kann auch von der Inhaberin bzw. dem Inhaber mittels eMadrid direkt bei der WIPO eingebracht werden.
Achtung: Die Schutzdauer der nachträglichen Benennung läuft zusammen mit der Schutzdauer der internationalen Marke aus.
Die gänzliche oder teilweise Löschung oder der Verzicht auf eine internationale Marke kann von der Inhaberin bzw. dem Inhaber über das Österreichische Patentamt als Heimatbehörde eingebracht werden.
Bitte geben Sie an, ob die Löschung/der Verzicht
- für alle bzw. für welche konkreten Waren und Dienstleistungen
- für alle bzw. für welche Vertragsparteien
vorgenommen werden soll.
Alternativ können Sie auch das ausgefüllte Formular MM7 (Verzicht auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen) oder MM8 (Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren oder Dienstleistungen) hochladen.
Der Online-Antrag ist entweder elektronisch zu signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder es ist ein entsprechendes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift als PDF hochzuladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.
Sowohl der Verzicht auf als auch die Löschung der internationalen Marke sind gebührenfrei.
Achtung: Der Antrag kann auch durch die Inhaberin oder den Inhaber selbst direkt an die WIPO gerichtet werden.
Der Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz kann über das Österreichische Patentamt eingebracht werden, wenn es die Heimatbehörde der Inhaberin bzw. des Inhabers ist oder wenn sich die Lizenz auf Österreich bezieht.
Die Unterschrift der Lizenzgeberin bzw. des Lizenzgebers sowie der Lizenznehmerin bzw. des Lizenznehmers muss hinsichtlich der Echtheit bzw. bei Firmen auch hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung des Zeichnenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Länderspezifische Anmerkungen bezüglich der Wirksamkeit der Eintragung einer Lizenz in das internationale Register entnehmen Sie bitte der WIPO Homepage.
Für die Eintragung ist pro betroffener internationaler Marke eine Gebühr von CHF 177,- an die WIPO zu zahlen.
Bitte laden Sie das jeweilige ausgefüllte Formular hoch.
MM13: Eintragung einer Lizenz
MM14: Abänderung einer Lizenz
MM15: Löschung einer Lizenz
Achtung: Anträge auf Eintragung von Lizenzen können von der Inhaberin bzw. dem Inhaber auch mittels eMadrid direkt beim Internationalen Büro der WIPO eingebracht werden. In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen vorzulegen.
Ein Antrag auf Eintragung oder Löschung einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers kann durch die Inhaberin oder den Inhaber über das Österreichische Patentamt eingebracht werden, wenn es Heimatbehörde ist oder sich die Einschränkung des Verfügungsrechts oder dessen Löschung auf Österreich bezieht. Die Löschung einer über das Österreichische Patentamt erwirkten Eintragung kann wieder nur über das Österreichische Patentamt erfolgen.
Bitte laden Sie dazu das Formular MM19 online hoch oder geben Sie an, ob für
- alle oder für welche Länder
- und inwiefern eine Einschränkung des Verfügungsrechts
eingetragen werden soll.
Hochzuladen ist außerdem:
- bei der Eintragung eines Pfandrechts: eine Verpfändungsurkunde mit den Unterschriften der Vertragsparteien. Die zu besichernde Forderung muss der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar sein
- bei Löschung eines Pfandrechts: die Vereinbarung oder Erklärung der Pfandbestellerin oder des Pfandbestellers, womit diese bzw. dieser in die Löschung des Pfandrechts einwilligt
In beiden Fällen muss die Unterschrift der Pfandbestellerin bzw. des Pfandbestellers hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-)Zeichnungsberechtigung des/der Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Achtung: Der Antrag kann auch direkt bei der WIPO mittels Formular MM19 beantragt und über das Kontaktformular der WIPO hochgeladen werden. In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen vorzulegen.
Bei laufenden Verfahren oder bestehenden internationalen Markenrechten können Äußerungen zu amtlichen Schreiben nachgereicht werden – entweder zusammen mit zusätzlichen Unterlagen oder einfach aus eigenem Antrieb, z. B. die Zurückziehung einer Anmeldung oder eines Widerspruchs.
Die Schriftsätze und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als pdf-Dateien hochzuladen. Zusammenfassende oder erklärende Ausführungen können zusätzlich in einem Kommentarfeld angegeben werden.
Wenn Sie kein passendes Formular für Ihren Antrag gefunden haben, dann wählen Sie im Formular die Möglichkeit „Andere Anträge”, um Ihren Antrag einzubringen.
Unterstützte Dateiformate: pdf, jpeg, wav, mp3 und mp4.
Allfällige Gebühren werden in diesem Fall jedoch nicht automatisiert vorgeschrieben. Sie sind selbständig einzuzahlen.
Mit diesem Formular können Sie die Berichtigung offensichtlicher Fehler in amtlichen Ausfertigungen und daraus resultierender Unrichtigkeiten im Internationalen Register der WIPO (im Wesentlichen: Schreibfehler, Fehler bei der Ausfertigung amtlicher Schriftstücke oder sonstige Versehen, die nicht von einer amtlichen Willensbildung getragen sind) beantragen.
Unrichtigkeiten im Internationalen Register, die auf einem Fehler des Österreichischen Patentamts beruhen, können innerhalb von neun Monaten ab Veröffentlichung der fehlerhaften Eintragung auf Antrag durch das Österreichische Patentamt berichtigt werden.
Unrichtigkeiten des Internationalen Registers, die auf Fehlern des Internationalen Büros beruhen, können jederzeit unter Verwendung des Formulars MM21 unmittelbar bei der WIPO über das Kontaktformular der WIPO aufgezeigt und eine Berichtigung beantragt werden.
Der Antrag ist gebührenfrei.