Welche Rechte verleiht mir ein Patent oder Gebrauchsmuster?
Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen durch Eintragung im jeweiligen Register. Sie geben ihren Inhaberinnen und Inhabern ein zeitlich und räumlich begrenztes Ausschließungsrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die wirtschaftliche Nutzung zu untersagen. Andere riskieren daher eine Klage von Ihnen, wenn sie Ihr Schutzrecht verletzen. Ein erteiltes Patent oder registriertes Gebrauchsmuster kann aber auch angefochten und nichtig erklärt werden.
Wird ein österreichisches Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, kann beim Handelsgericht Wien geklagt werden.
Man kann klagen auf: Unterlassung, Vernichtung der verletzenden Gegenstände oder der für ihre Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Herausgabe des Gewinns, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Entschädigung, Rechnungslegung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebswege.
Gegen Entscheidungen des Handelsgerichts Wien kann ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und in weiterer Folge an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhoben werden.
Einspruch
Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt kann jede Person beim Patentamt schriftlich Einspruch erheben. Gründe sind insbesondere, dass der Gegenstand des Patents nicht neu oder erfinderisch ist, die Erfindung nicht klar und vollständig offenbart wurde oder der Schutzgegenstand über die ursprüngliche Anmeldung hinausgeht. Ein Einspruch kann zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Patents führen.
Die Gebühr für einen Einspruch gegen die Patenterteilung beträgt € 230,- und die Gebühr für einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung € 219,-. Die Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten müssen die Parteien im Einspruchsverfahren selbst tragen.
Wenn sich die Parteien eines Einspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung des Patentinhabers zum Einspruch angegeben und gewertet werden.
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
Wenn Sie ein Produkt herstellen oder ein Verfahren anwenden und wissen wollen, ob Ihr Produkt/Verfahren ein bestimmtes aufrechtes Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, können Sie dazu einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen.
Das funktioniert auch umgekehrt: Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber eines aufrechten Patents oder Gebrauchsmusters sind, können Sie einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen, um zu klären, ob das durch einen Dritten hergestellte Produkt oder angewendete Verfahren Ihr Patent oder Gebrauchsmuster verletzt.
Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann während seiner gesamten Laufzeit auf Antrag nichtig erklärt werden. Die Gründe können fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung oder eine über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehende Ausweitung sein. Anträge müssen schriftlich eingereicht und begründet sein. Wird dem Nichtigkeitsantrag stattgegeben, erlischt das Schutzrecht rückwirkend.
Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber eines aufrechten, prioritätsälteren Patents oder Gebrauchsmusters sind, können Sie beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer späteren Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung Ihrer früheren Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann seiner Inhaberin oder seinem Inhaber aberkannt werden, wenn der Nachweis erbracht wird,
- dass dem Inhaber/der Inhaberin der Anspruch auf die Erteilung des Patents nicht zustand, oder
- dass der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen, oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist
Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Schutzrechts begehrt werden.
Jede Erfinderin und jeder Erfinder hat Anspruch auf Nennung als solche:r. Ist die Nennung strittig, weil z. B. die Anmelderin bzw. der Anmelder oder die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht zustimmt, so kann ein entsprechender Antrag an die Nichtigkeitsabteilung gestellt werden.
Als Teilnehmer:in am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) kann man alle Anträge an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts sowie alle Folgeeingaben zu diesen Verfahren mithilfe der Funktion der Direktzustellung an den ERV-Code des Patentamts Z983703 auf elektronischem Weg einbringen. Das Service der Übermittlung setzt eine Anmeldung bei einer Übermittlungsstelle voraus und steht grundsätzlich jedem zur Verfügung. Für die Nutzung des ERV ist eine Grundgebühr sowie Gebühren für jede getätigte Übermittlung an die Übermittlungsstelle zu zahlen.
Für Personen, die nicht am ERV teilnehmen, steht das Allgemeine Online Formular – AOF zur Online-Einreichung von Eingaben an die Nichtigkeitsabteilung zur Verfügung.
Ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung ist der Schutzrechtsinhaberin oder dem Schutzrechtsinhaber zur Erstattung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist zuzustellen. Sodann findet nach der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor einem Senat der Nichtigkeitsabteilung statt.
Allerdings ist zu beachten, dass bei Gebrauchsmustern einem Antrag auf Nichtigerklärung – ohne weiteres Verfahren – im beantragten Umfang stattgegeben wird, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Schutzrechts keine Gegenschrift erstattet.
Wenn sich die Parteien eines Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Erstattung einer Gegenschrift, einer Stellungnahme oder Äußerung angegeben und gewertet werden. Auch kann für eine Mediation der Parteien eine Verhandlung vertagt werden, um im Ergebnis einen Vergleich zu ermöglichen.
Was kostet ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung?
Die Gebühr für einen Antrag an die Nichtigkeitsabteilung (auf Nichtigerklärung, Feststellung, Abhängigerklärung, Aberkennung, Erfindernennung) beträgt € 661,-.
In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung gilt – wie auch für gerichtliche Verletzungsverfahren – das Gewinnprinzip nach der Zivilprozessordnung für die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Vertretung (§§ 40 ff ZPO). Das bedeutet, die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zu ersetzen.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Patentamts
Beschlüsse der jeweiligen technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung Erfindungen, etwa in Einspruchsverfahren, können durch Rekurs angefochten werden. Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung kann Berufung oder Rekurs (z. B. gegen Kostenentscheidungen) erhoben werden. Rekurse und Berufungen sind schriftlich, begründet und fristgerecht beim Patentamt einzubringen. Über ein Rechtsmittel entscheidet das OLG Wien in zweiter Instanz und der OGH in dritter Instanz. Die Rechtsmittelgebühren dazu finden Sie in Tarifpost 13a lit. a GGG.