Durchsetzung und Verteidigung von Erfindungsschutzrechten

Hier erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten und Verfahren rund um Ihr Erfindungsschutzrecht

Ein Stern und ein Paragraph unter einem Regenschirm

Welche Rechte verleiht mir ein Patent oder Gebrauchsmuster?

Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen durch Eintragung im jeweiligen Register. Sie geben ihren Inhaberinnen und Inhabern ein zeitlich und räumlich begrenztes Ausschließungsrecht, das es Ihnen erlaubt, anderen die wirtschaftliche Nutzung zu untersagen. Andere riskieren daher eine Klage von Ihnen, wenn sie Ihr Schutzrecht verletzen. Ein erteiltes Patent oder registriertes Gebrauchsmuster kann aber auch angefochten und nichtig erklärt werden.

Wird ein österreichisches Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, kann beim Handelsgericht Wien geklagt werden.

Man kann klagen auf: Unterlassung, Vernichtung der verletzenden Gegenstände oder der für ihre Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Herausgabe des Gewinns, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, Entschädigung, Rechnungslegung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebswege. 

Gegen Entscheidungen des Handelsgerichts Wien kann ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und in weiterer Folge an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhoben werden.
 

Einspruch

Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt kann jede Person beim Patentamt schriftlich Einspruch erheben. Gründe sind insbesondere, dass der Gegenstand des Patents nicht neu oder erfinderisch ist, die Erfindung nicht klar und vollständig offenbart wurde oder der Schutzgegenstand über die ursprüngliche Anmeldung hinausgeht. Ein Einspruch kann zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Patents führen.

Die Gebühr für einen Einspruch gegen die Patenterteilung beträgt € 230,- und die Gebühr für einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung € 219,-. Die Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten müssen die Parteien im Einspruchsverfahren selbst tragen.

Wenn sich die Parteien eines Einspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung des Patentinhabers zum Einspruch angegeben und gewertet werden.

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

Was kostet ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung?

Die Gebühr für einen Antrag an die Nichtigkeitsabteilung (auf Nichtigerklärung, Feststellung, Abhängigerklärung, Aberkennung, Erfindernennung) beträgt € 661,-.

In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung gilt – wie auch für gerichtliche Verletzungsverfahren – das Gewinnprinzip nach der Zivilprozessordnung für die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Vertretung (§§ 40 ff ZPO). Das bedeutet, die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zu ersetzen.

 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Patentamts

Beschlüsse der jeweiligen technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung Erfindungen, etwa in Einspruchsverfahren, können durch Rekurs angefochten werden. Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung kann Berufung oder Rekurs (z. B. gegen Kostenentscheidungen) erhoben werden. Rekurse und Berufungen sind schriftlich, begründet und fristgerecht beim Patentamt einzubringen. Über ein Rechtsmittel entscheidet das OLG Wien in zweiter Instanz und der OGH in dritter Instanz. Die Rechtsmittelgebühren dazu finden Sie in Tarifpost 13a lit. a GGG.

  • Sprechblasen

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