Internationale Marke: Basics
Das Madrider System beruht auf dem Madrider Abkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP). Es ermöglicht Ihnen, den Schutz Ihrer Marke oder Markenanmeldung mit einem einzigen Antrag auf derzeit mehr als 130 Länder auszudehnen – darunter die USA, China, Japan, Indien und die gesamte EU. Die Registrierung und die nachfolgende Verwaltung einer internationalen Marke erfolgt durch das Internationale Büro (IB) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, die auch das Register für internationale Marken führt.
Die Vorteile einer internationalen Registrierung im Überblick:
- Schutz in mehr als 130 Ländern möglich mit einem einzigen Antrag
- Flexibilität – Sie bestimmen, welche Länder Sie auswählen. Eine spätere Schutzerstreckung auf weitere Länder ist sowohl über das Österreichische Patentamt als auch über das Madrid e-Filing der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich
- Praktikabilität – eine internationale Marke ist ein Bündel an Schutzrechten, deren rechtliches Schicksal weitgehend unabhängig voneinander ist
- Anmeldung, Verwaltung und Erneuerung sind einfacher und damit auch kostengünstiger
Details dazu finden Sie auch im Infoblatt MA571.
Für eine Anmeldung über das Madrider System brauchen Sie zunächst eine Marke oder Markenanmeldung in Österreich – die sogenannte Basismarke. Außerdem müssen Sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- (Wohn-)Sitz in Österreich
- österreichische Staatsbürgerschaft
- gewerbliche oder Handelsniederlassung in Österreich
Wichtig: Die internationale Registrierung bleibt fünf Jahre von der Basismarke abhängig. Änderungen an der Basismarke – z. B. eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – wirken sich automatisch auf die internationale Registrierung aus. Fällt die Basismarke in dieser Zeit ganz weg – durch Zurückziehung oder Löschung – erlischt auch die internationale Registrierung. Das Madrider System sieht in diesem Fall die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Anmeldungen vor.
Die Kosten setzen sich aus zwei Teilen zusammen:
- Gebühr an das Österreichische Patentamt (Inlandsgebühr): € 141,- bzw. CHF 141,- bei Anmeldung über Madrid e-Filing
- Gebühren an die WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum): CHF 653,- Grundgebühr (bzw. CHF 903,- bei Farbmarken) zuzüglich länder- und klassenabhängige Gebühren
Anders als beim Papierantrag ist bei Madrid e-Filing die Inlandsgebühr gemeinsam mit den Registrierungsgebühren direkt in Schweizer Franken an die WIPO zu bezahlen. Bitte überweisen Sie in diesem Fall keine Inlandsgebühren an das Österreichische Patentamt.
Die Gesamtkosten sind davon abhängig, wie viele Länder Sie benennen und wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen Sie anmelden. Mit dem WIPO Fee Calculator können Sie die Kosten vorab berechnen.
Internationale Marke: So geht's
Die Anmeldung läuft über das Österreichische Patentamt als Ursprungsbehörde: Sie reichen Ihren Antrag hier ein, das Österreichische Patentamt prüft die Übereinstimmung mit Ihrer Basismarke und leitet die Anmeldung dann an die WIPO weiter.
So können Sie anmelden:
- online über Madrid e-Filing
- per Post mit Formular MA572
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Das Datum Ihrer Registrierung entspricht dem Eingangsdatum beim Österreichischen Patentamt, sofern die Weiterleitung an die WIPO innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Ansonsten erhält Ihr Antrag das Datum, an dem er tatsächlich bei der WIPO eingelangt ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für eine internationale Registrierung die Priorität einer registrierten österreichischen Marke bzw. einer Markenanmeldung (z. B. der österreichischen Basisanmeldung) zu beanspruchen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der österreichischen Marke beim Österreichischen Patentamt eingereicht wird.
- Madrid e-Filing ist erst am Folgetag der nationalen Markenanmeldung nutzbar: Sofern Sie die nationale Basismarke heute online angemeldet haben, können Sie den Antrag auf internationale Registrierung aus technischen Gründen erst am Folgetag über Madrid e-Filing einreichen.
- Online-Sofortzahlung (empfohlen): Wählen Sie als Zahlungsmethode Kreditkarte oder Kontoabbuchung bei der WIPO, ist eine Online-Sofortzahlung über Madrid e-Filing erforderlich, um den Antrag an das Österreichische Patentamt absenden zu können. Die Zahlung der gesamten Gebühren – auch der Inlandsgebühr – erfolgt hier direkt an die WIPO und nicht an uns. Aufgrund aktueller EU-Vorschriften zur Zahlungssicherheit kann es bei 3D-Secure-gesicherten Kreditkarten zu Problemen bei der Zahlung kommen. Prüfen Sie in der downloadbaren Zusammenfassung Ihres Gesuchs, ob die Anmeldebestätigung ein Eingangsdatum aufweist. Fehlt dieses, ist der Antrag nicht rechtswirksam eingebracht worden. Bei rechtswirksamer Einreichung erhalten Sie per E-Mail eine Bestätigung, dass der Antrag beim Österreichischen Patentamt eingegangen ist.
- Zahlung durch Banküberweisung: Sie können den Antrag zunächst absenden und die Zahlung nachträglich via Banküberweisung auf das Konto der WIPO vornehmen. Geben Sie dabei im Verwendungszweck unbedingt die Referenznummer des Antrags an. Nehmen Sie die Überweisung unverzüglich vor – die Verbuchung durch die WIPO ist Voraussetzung dafür, dass das Österreichische Patentamt den Antrag weiterleiten kann.
Eine genauere Anleitung finden Sie im Informationsblatt 571A zu Madrid e-Filing.
- Die WIPO prüft den Antrag formal und trägt die Marke bei Erfüllung aller Voraussetzungen in das internationale Register ein. Die Registrierung wird in der WIPO Gazette of International Marks veröffentlicht. Das Register für internationale Marken wird zentral von der WIPO geführt.
- Danach prüft jedes benannte Land die Marke nach seinem nationalen Recht auf Schutzfähigkeit. Die Vertragsparteien haben zwischen zwölf und 18 Monate Zeit, um die Marke zum Schutz zuzulassen oder ihr den Schutz zu verweigern. Den Status Ihrer Marke im jeweiligen benannten Land können Sie jederzeit im Madrid Monitor abrufen. Ist in diesem Zeitraum keine vorläufige Schutzverweigerung ergangen oder ein Statement of Grant of Protection im Register ersichtlich, ist die Marke in der benannten Vertragspartei geschützt. Eine Ablehnung in einzelnen Ländern hat keinen Einfluss auf den Schutz in den übrigen.
- Wird Ihre internationale Marke in einem Land zum Schutz zugelassen, haben Sie dort dieselben Rechte wie Inhaber:innen einer nationalen Marke. Die Registrierung gilt zehn Jahre ab dem Registrierungsdatum und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
- Den Status Ihrer Anmeldung können Sie jederzeit im Madrid Monitor verfolgen.
Nach der Registrierung Ihrer internationalen Marke können Sie über eMadrid unmittelbar bei der WIPO Anträge auf Verlängerung, Löschung, Einschränkung oder Ausdehnung des territorialen Schutzes Ihrer IR-Marke auf weitere Vertragsparteien stellen.
Weitere Anträge in Zusammenhang mit internationalen Marken können Sie online über das Österreichische Patentamt einbringen. Das betrifft Übertragungen sowie sonstige Anträge (z. B. Teilung, nachträgliche Benennung, Namens- und Adressänderung).
Die Benennung der USA im Madrider System ist mit besonderen Anforderungen verbunden, die über die Standard-Voraussetzungen hinausgehen. So verlangt das US-amerikanische Markenrecht unter anderem eine Erklärung über die tatsächliche oder beabsichtigte Nutzung der Marke mittels Formular MM18.
Beachten Sie dazu bitte unser gesondertes Infoblatt, bevor Sie die USA in Ihrer Anmeldung benennen.
Im Anmeldeverfahren kann nach Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen Versäumnis einer Frist die Weiterbehandlung beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellt, die versäumte Handlung nachgeholt werden und die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt werden. Eine Begründung für die Fristversäumnis ist (im Gegensatz zum Wiedereinsetzungsantrag) nicht erforderlich. Die Gebühr für einen solchen Antrag beträgt € 156,-. Der Antrag auf Weiterbehandlung kann online eingebracht werden.
Hinweis: Das Formular sieht zur Zeit leider noch keine Zahlungsmöglichkeit für eine versäumte Gebühr vor – bitte daher eine solche außerhalb des Online-Formulars, aber unbedingt innerhalb der Zweimonatsfrist einzahlen!
Bei Versäumnis von Fristen, die vom Internationalen Büro (IB) der WIPO eingeräumt wurden, kann ein gebührenpflichtiger Antrag auf „Continued Processing“ unmittelbar beim IB eingebracht werden (Formular MM20). Dieser ist vom Anmelder/Inhaber, der Anmelderin/Inhaberin oder dem/der bestellten VertreterIn innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist unter Nachholung der versäumten Handlung einzubringen.
Diese Services könnten ebenfalls relevant für Sie sein
Bevor Sie anmelden: Lassen Sie Ihre Marke prüfen oder recherchieren Sie selbst nach ähnlichen Zeichen – wir unterstützen Sie auf dem Weg zur Eintragung.
Markenähnlichkeitsrecherche
Lassen Sie unsere Profis für Sie recherchieren, ob Ihre Marke wirklich neu ist und welche ähnliche Marken es bereits gibt
Pre Check Marke
Unsere Profis geben Ihnen eine Einschätzung, wie hoch die Chance ist, dass Ihre Marke registriert wird und welche ähnliche Marken es gibt