Künstliche Intelligenz und Patente

Können KI-Anwendungen patentiert werden – und kann eine KI überhaupt etwas erfinden? Beide Fragen beschäftigen derzeit Patentämter weltweit. Die Antworten sind klarer, als viele denken.

Künstliche Intelligenz (KI) verändert gerade vieles in unserem Leben – und sie bringt auch neue Möglichkeiten, Erfindungen zu machen. KI-Systeme analysieren Daten, erkennen Muster und entwickeln Lösungen in einer Geschwindigkeit und Breite, die menschliches Denken allein kaum erreichen kann. 

Daraus ergeben sich immer mehr Fragen, auf die das Patentrecht Antworten geben muss – vor allem zu zwei Themen, die aktuell viel Diskussionsstoff bieten: einerseits zum Erfinderrecht von KI und andererseits zur Schutzfähigkeit von KI-gestützten Erfindungen.

Kann eine KI als Erfinderin genannt werden?

Die Antwort ist eindeutig: Nein. Als Erfinderinnen und Erfinder können nur natürliche Personen – also Menschen aus Fleisch und Blut – genannt werden. Diese Frage wurde nicht nur theoretisch diskutiert. Das Europäische Patentamt (EPA), Großbritannien und die USA haben sie alle mit derselben Grundaussage entschieden, nachdem eine KI namens DABUS bei zwei Patentanmeldungen als Erfinderin angegeben worden war: In allen Fällen wurden die Anmeldungen zurückgewiesen – denn das Erfinderrecht steht ausschließlich natürlichen Personen zu.

Das bedeutet aber nicht, dass Erfindungen, die mithilfe von KI entwickelt wurden, grundsätzlich nicht patentierbar wären. Sofern eine natürliche Person als Erfinderin oder Erfinder genannt wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, spricht nichts gegen den Einsatz von KI auf dem Weg zu einer neuen Erfindung.

Welche Klasse für KI-Erfindungen?

Es gibt keine einheitliche Patentklasse für KI. Am ehesten kommen die Klassifikationen in G06N in Frage. Da KI-Erfindungen aber ein konkretes technisches Problem lösen müssen, sind sie meist dort klassifiziert, wo dieses Problem liegt – zum Beispiel Medizintechnik, Fahrzeugtechnik oder Energieversorgung. Recherchen sollten immer mit passenden Suchwörtern – etwa „neural network" oder „machine learning" – im relevanten Technologiefeld durchgeführt werden.

Wann ist eine KI-Anwendung patentierbar?

Hier gelten dieselben Grundregeln wie bei Software-Erfindungen generell: Algorithmen und Modelle des maschinellen Lernens werden im Patentrecht als mathematische Verfahren gesehen. Als solche sind sie vom Patentschutz ausgenommen – es sei denn, sie sind in eine technische Umgebung eingebettet und lösen ein konkretes technisches Problem.

Die entscheidende Frage lautet also nicht „Ist KI beteiligt?“, sondern: „Wird damit ein technisches Problem gelöst?“ Eine KI-Anwendung, die beispielsweise den Ladezustand eines Elektrofahrzeugs optimiert und so die Reichweite erhöht, löst ein technisches Problem – und ist grundsätzlich patentierbar. KI ist in diesem Sinne eine Basistechnologie („general purpose technology“) – ähnlich wie Elektrizität oder das Internet. Die Technologie selbst ist nicht schützbar, wohl aber ihre konkrete Anwendung zur Lösung eines spezifischen technischen Problems.

Patentierbar

  • Herzüberwachungsvorrichtung: ein neuronales Netz zur Detektion unregelmäßiger Herzschläge bei der Patientenüberwachung (EP 0 850 016 B2). Die KI-Methode löst ein technisches Problem.

Nicht patentierbar

  • Börsenkursprognose: eine KI-Anwendung, die die künftige Entwicklung von Börsenkursen vorhersagt. Es handelt sich um ein wirtschaftliches, kein technisches Problem. 
  • KI-gestütztes Geschäftsmodell: „Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten“ sind vom Patentschutz ausgenommen – auch dann, wenn sie mithilfe von KI umgesetzt werden.

Eine besondere Herausforderung: die Offenbarung

Bei KI-Erfindungen stellt sich eine Frage, die bei klassischen Erfindungen weniger komplex ist: Wie genau muss das Training eines KI-Modells beschrieben sein? Eine Patentanmeldung muss die Erfindung so offenbaren, dass Fachleute sie auf Basis der Unterlagen nacharbeiten können. Bei neuronalen Netzen bedeutet das: Trainingsverfahren, Datenbasis und relevante Modell-Parameter müssen ausreichend beschrieben sein. Wer hier zu ungenau bleibt, riskiert, dass die Anmeldung wegen unzureichender Offenbarung zurückgewiesen wird.

Das war etwa bei einem „Verfahren zur Bestimmung des Herzzeitvolumens“ (EP 1955228 A2) der Fall – die europäische Patentanmeldung wurde zurückgewiesen. Der Grund: Das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes sei mangels Offenbarung nicht ausführbar.

  • Person vor einem Computer, einer Gedankenblase mit Glühbirne und einer Zertifikatrolle

    Mehr Tipps von Profis?

    Besuchen Sie die kostenlosen Webinare unserer IP Academy. Im Webinar „Software schützen mit Patenten“ lernen Sie direkt von unseren Vortragenden alles über die Patentierung von KI, Machine Learning oder Simulationsverfahren.

    Jetzt informieren