Software und Patente

Sind Computerprogramme patentierbar? Die Antwort ist ein klares „Jein“. Hier erfahren Sie, warum – und wie Sie Ihre Software am besten schützen.

Noch immer hält sich das Gerücht, dass Software nicht mit einem Patent geschützt werden könne. Vielleicht, weil es einen wahren Kern enthält: Der Quellcode selbst ist tatsächlich nicht patentierbar. 

Trotzdem ist der Quellcode von Software ab dem Moment seiner Entstehung automatisch geschützt, ganz ohne Anmeldung oder Gebühren – und zwar durch das Urheberrecht. Denn Software gilt als Sprachwerk und genießt damit den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie Werke der Literatur. Das heißt aber auch: Geschützt ist nur die exakte Formulierung, nicht aber die Funktion oder Wirkung von Software. Schreibt jemand einen Quellcode mit anderen Formulierungen oder in einer anderen Programmiersprache, dann ist das keine Verletzung des Urheberrechts, auch wenn die Software dieselbe Funktion ausführt oder dieselbe Wirkung erzielt.

Hier kommt das Patent ins Spiel: Mit ihm lassen sich Funktion und Wirkung einer Software schützen – sofern sie die Kriterien für ein Patent erfüllt. Dafür muss sie zumindest zwei Hürden überwinden, die für alle Erfindungen gelten: die technische und die erfinderische Hürde.

Die technische Hürde

„Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ sind im Gesetz explizit vom Patentschutz ausgenommen. Aus rechtlicher Sicht gelten sie nicht als Erfindungen, sondern als abstrakte Konzepte, die keinen technischen Charakter haben – wie auch mathematische Methoden, Geschäftsmethoden oder Spielregeln. Doch auf diese Liste von Ausnahmen folgt ein entscheidender Zusatz im Patentgesetz: Sie sind nur ausgenommen, „soweit für sie als solche Schutz begehrt wird“. 

Das heißt: Wenn eine Software in eine technische Umgebung eingebettet ist und eine weitere technische Wirkung erzielt, die über das Fließen von Strömen im Computer hinausgeht, ändert sich die Beurteilung. Die Steuerung eines Antiblockiersystems eines Fahrzeugs, die Verschlüsselung von Nachrichten in einem Kommunikationsnetzwerk oder die Komprimierung von Videos sind Beispiele für weitere technische Wirkungen. Ein Computerprogramm hingegen ist alleinstehend ein rein gedankliches Konzept – die bloße Vorstellung von dem, was der Computer tun soll. Damit ist es nicht technisch und auch nicht patentierbar.

Patentierbar

  • Pulsoximeter: Ein Verfahren, das mithilfe eines Computerprogramms die Signale von Sensoren auf der Haut mathematisch auswertet, um den Sauerstoffgehalt im Blut zu ermitteln. Die Auswertung der Sensordaten durch die Software erzielt eine weitere technische Wirkung.
  • Maschinenbelegung: Ein Verfahren zur Ermittlung der Maschinenbelegung in einer Werkshalle, das eine mathematische Methode nutzt. Verfahren und Methode dienen einem technischen Zweck – und sind patentierbar, sofern das Verfahren gegenüber bekannten Lösungen erfinderisch ist.

Nicht patentierbar

  • Holländische Auktion: Ein Verfahren, das automatisch den Zuschlag in einer Rückwärtsauktion ermittelt. Die Regeln, nach denen die Auktion abläuft, haben keine technische Wirkung – es handelt sich um eine Geschäftsmethode, die bloß von einer Software ausgeführt wird. 
  • Absatzschätzung: Ein Verfahren zum Schätzen des Absatzes eines Produkts in Verkaufsstellen. Das Verfahren und der Algorithmus zur Marktanalyse dienen ausschließlich einem wirtschaftlichen Zweck – sind also nicht technisch.

Die erfinderische Hürde

Damit eine Erfindung zum Patent angemeldet werden kann, muss sie weltweit neu sein und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen – also etwas leisten, das für Fachleute nicht naheliegend ist. 

Um die Neuheit sicherzustellen, lohnt es sich, vor der Anmeldung selbst zu recherchieren. Wer eine fundierte externe Einschätzung möchte, kann außerdem eine Recherche und Gutachten nach § 57a PatG beim Österreichischen Patentamt beauftragen. Das Ergebnis ist ein Recherchenbericht, der den aktuellen Stand der Technik im Bereich Ihrer Erfindung zusammenfasst – auf Wunsch ergänzt um ein Gutachten zur Patentierbarkeit.

Unsere Einschätzung zählt

Das Österreichische Patentamt prüft Software-Erfindungen in gleicher Weise wie das Europäische Patentamt (EPA). Die Einschätzung, ob Ihre Software die technische und die erfinderische Hürde überwindet, ist damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage, bevor Sie in ein aufwändiges internationales Verfahren einsteigen. Die Prüfungspraxis beider Ämter wird jährlich evaluiert und an die technische Entwicklung angepasst – das garantiert eine stabile Methodik und gibt Ihnen Rechtssicherheit.

Tipp: Bei der Anmeldung einer Software-Erfindung sollten Sie immer einen Verfahrensanspruch an die erste Stelle setzen. Das ist eine der wichtigsten formalen Weichenstellungen im Anmeldeverfahren.

  • Person vor einem Computer, einer Gedankenblase mit Glühbirne und einer Zertifikatrolle

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