Was ist der Patent Prosecution Highway (PPH)?
Mit dem Patent Prosecution Highway (PPH) beschleunigen Sie die Internationalisierung Ihrer Erfindung: Wenn mindestens ein Patentanspruch Ihrer Erstanmeldung bei einem am PPH teilnehmenden Amt als patentfähig eingestuft wurde, können Sie bei dessen Partnerämtern eine beschleunigte Prüfung Ihrer Folgeanmeldung beantragen.
Das Österreichische Patentamt nimmt am PPH teil und kooperiert mit über 25 Partnerämtern weltweit – insgesamt über 50 Staaten. Der PPH-Antrag ist kostenfrei, es fallen nur die üblichen nationalen Anmeldegebühren beim jeweiligen Partneramt an. Der Vorteil: Sie kommen schneller zu Ihrem Patent im Ausland.
Patent Prosecution Highway: Basics
Für einen PPH-Antrag müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihre Erstanmeldung wurde bei einem teilnehmenden Amt eingebracht
- Ihre Folgeanmeldung wird an einem Partneramt des Erstanmeldeamtes eingebracht
- Für die Folgeanmeldung haben Sie die Priorität der Erstanmeldung beansprucht
- Mindestens ein Anspruch wurde vom Amt der früheren Prüfung als patentfähig befunden (das Amt der späteren Prüfung ist an diese Meinung allerdings nicht gebunden)
- Alle Ansprüche der Folgeanmeldung müssen auch in der Erstanmeldung vorkommen
- Beim Amt der späteren Prüfung darf noch keine Sachprüfung oder Erteilung erfolgt sein
Tipp: Es empfiehlt sich, den PPH-Antrag möglichst früh zu stellen, um von einer echten Beschleunigung zu profitieren.
Bei diesen Partnerämtern des Österreichischen Patentamts können Sie eine beschleunigte Prüfung im Rahmen des PPH beantragen:
Australien, ARIPO (Botsuana, Cabo Verde, Gambia, Ghana, Kenia, Eswatini, Lesotho, Liberia, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Ruanda, Sambia, São Tóme und Príncipe, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda), Brasilien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Großbritannien, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Neuseeland, dem Nordischen Patentinstitut (Dänemark, Norwegen, Island), Norwegen, Polen, Portugal, Russland, Singapur, Spanien, Schweden, Südkorea, Ungarn, USA, dem Visegrád Patentinstitut (Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn).
Fehlt Ihnen ein Land? Sagen Sie uns Bescheid – wir sind laufend bemüht, unsere Kooperationen auszuweiten.
PPH eXtra bietet Ihnen im Vergleich zum regulären PPH noch kürzere und planbare Bearbeitungszeiten. Die teilnehmenden Ämter haben sich verbindliche Zeitlimits für die Bearbeitung gesetzt. Diese Limits werden regelmäßig überprüft und sind über die offizielle PPH-Website abrufbar.
Österreich ist dem Abkommen mit 1. Juli 2025 beigetreten und war somit an der Seite von China, Japan, Südkorea und den USA das fünfte Beitrittsland und das erste europäische Land, das Mitgliedsland des PPH eXtra-Abkommens ist. Wenn Sie einen PPH-Antrag bei einem teilnehmenden Amt stellen, profitieren Sie automatisch von PPH eXtra. Ein zusätzlicher Antrag ist also nicht nötig.
PCT + PPH? Na klar, das geht!
Sie können den PPH auch im Zuge eines PCT-Verfahrens nutzen (PCT-PPH). Grundlage sind dann die Arbeitsergebnisse aus der internationalen Phase – etwa der internationale Recherchenbericht oder der vorläufige Prüfungsbericht. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zum PCT-Verfahren.
PPH: So geht's
Folgende Unterlagen müssen mit dem PPH-Antrag übermittelt werden:
- ausgefülltes PPH-Antragsformular (Formular für China oder Mexiko, alle anderen Partnerländer)
- Kopien aller Bescheide vom Amt der früheren Prüfung
- eine Kopie der geprüften Ansprüche
- eine Anspruchskorrespondenztabelle, aus der hervorgeht, dass alle Ansprüche der Folgeanmeldung auch in der Erstanmeldung vorkommen (im PPH-Antragsformular enthalten)
- gegebenenfalls Kopien relevanter Dokumente (z. B. Nichtpatentliteratur)
Am Österreichischen Patentamt: Reichen Sie den PPH-Antrag am besten gemeinsam mit Ihrer Patentanmeldung über das Online Filing Patent ein. Eine Einreichung als Nachtragseingabe ist aber ebenfalls möglich.
Bei einem Partneramt: Reichen Sie den PPH-Antrag und die erforderlichen Unterlagen beim gewünschten Partneramt ein. Details zu den Anforderungen der einzelnen Partnerämter finden Sie in den jeweiligen PPH-Richtlinien: Für China und Mexiko gelten eigene PPH-Richtlinien, für alle anderen Partnerländer kommen die Global-PPH-Richtlinien zur Anwendung.
Beachten Sie: Das Amt der späteren Prüfung ist an die Einschätzung des früheren Amtes nicht gebunden.