Was ist ein Europäisches Patent?
Ein Europäisches Patent (EP) wird zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet, recherchiert, geprüft und erteilt. Es bietet Schutz in derzeit 40 Staaten – darunter auch Nicht-EU-Länder wie die Schweiz, Norwegen, die Türkei und das Vereinigte Königreich (Stand Juni 2026). Zusätzlich können Sie den Schutz auf weitere Erstreckungs- und Validierungsstaaten ausdehnen.
Ein EP ist ein „Bündelpatent“: Nach der Erteilung zerfällt es in ein Bündel nationaler Patente. Es hat also keine einheitliche Wirkung.
Europäisches Patent: Basics
Jede natürliche Person (also jeder Mensch) und jede juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG) kann ein Europäisches Patent anmelden. Für die Einreichung selbst ist keine rechtliche Vertretung nötig.
Nur Personen, die nicht in einem der 40 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ansässig sind, müssen sich bei allen weiteren Verfahrensschritten vor dem EPA vertreten lassen. Generell empfehlen wir, sich von einer vor dem EPA zugelassenen Patentanwältin oder einem Patentanwalt beraten zu lassen – das Verfahren ist komplex und professionelle Unterstützung zahlt sich aus!
Auf Basis eines erteilten Europäischen Patents können Sie ein Einheitspatent beantragen. Im Gegensatz zum klassischen EP-Bündelpatent bietet es einheitlichen Schutz in derzeit 18 EU-Staaten – und es ist zentral durchsetzbar und angreifbar.
Das Einheitspatent ersetzt das EP allerdings nur für diese 18 Staaten. In den übrigen 22 Staaten des EP-Systems bleibt das klassische System bestehen – dort bleibt es beim Bündelpatent.
Die Kosten eines Europäischen Patents setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Beim EPA fallen Anmeldegebühr, Recherchegebühr, Benennungsgebühr, Prüfungsgebühr und Erteilungsgebühr an. Nach der Erteilung kommen die Validierungskosten in den einzelnen Ländern dazu – also nationale Gebühren und gegebenenfalls Übersetzungskosten. Je mehr Länder Sie benennen, desto höher die Gesamtkosten.
Eine aktuelle Übersicht aller Gebühren finden Sie auf der Website des EPA.
Tipp: Wenn Sie zunächst eine nationale Erstanmeldung in Österreich einreichen, erhalten Sie mit dem Rechercheergebnis eine solide Entscheidungsgrundlage, ob sich eine EP-Folgeanmeldung für Sie lohnt.
Eine zuverlässige Einschätzung Ihrer Chancen auf ein Europäisches Patent erhalten Sie mit einer EP-Recherche durch das EPA. Mit ihrer nationalen Erstanmeldung in Österreich können Sie eine solche Recherche beantragen – und haben eine fundierte Entscheidungsgrundlage, bevor Sie den europäischen Weg einschlagen.
Europäisches Patent: So geht's
Die Anmeldung erfolgt beim EPA – am einfachsten über das Online-Portal myEPO. Das Verfahren wird in einer der drei Amtssprachen des EPA geführt: Deutsch, Englisch oder Französisch.
Die Anmeldung kann auf drei Wegen erfolgen:
- als Erstanmeldung direkt beim EPA
- als Folgeanmeldung mit Priorität aus einer früheren Anmeldung (innerhalb von zwölf Monaten)
- über den internationalen Weg des Patent Cooperation Treaty (PCT)
Gut zu wissen: Haben Sie bereits in Österreich ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet, können Sie die Priorität dieser Erstanmeldung für Ihre EP-Anmeldung beanspruchen.
Europäische Patente werden – wie nationale Patente – nur für Erfindungen technischer Natur erteilt, die neu und für Fachleute nicht naheliegend sowie gewerblich anwendbar sind.
Ihre EP-Anmeldung muss jedenfalls enthalten:
- einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents
- eine Beschreibung der Erfindung
- einen oder mehrere Patentansprüche
- die dazugehörigen Zeichnungen
- eine Zusammenfassung
Wird die Anmeldung nicht in einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) eingereicht, muss binnen zwei Monaten eine Übersetzung in eine dieser drei Sprachen vorgelegt werden.
Das EPA recherchiert den Stand der Technik und stellt Ihnen einen Recherchenbericht zu. 18 Monate nach dem Prioritätstag wird Ihre Anmeldung veröffentlicht – ab dann besteht ein vorläufiger Schutz.
Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Recherchenberichts stellen Sie einen Prüfungsantrag. Im schriftlichen Dialog mit dem EPA werden offene Fragen zur Patentierbarkeit geklärt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Mitteilung mit dem Erteilungstext. Innerhalb von vier Monaten bezahlen Sie die Erteilungsgebühr und reichen Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen ein. Mit Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt wird das Patent wirksam.
Nach der Erteilung haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Einheitspatent beantragen: Innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung können Sie beim EPA einen Antrag auf ein Einheitspatent stellen. Damit erhalten Sie zentralen Schutz in 18 EU-Staaten.
- Kein Einheitspatent beantragen: Sie bleiben damit im „alten“ System.
Validierung in einzelnen Ländern: Innerhalb einer Frist von drei Monaten (in einzelnen Staaten kann es auch längere Fristen geben, siehe die EPA-Website) legen Sie in den gewünschten Ländern eine Übersetzung der Patentschrift vor und bezahlen die nationalen Gebühren (bei den Ländern, in denen Sie ein Einheitspatent haben, ist beim EPA eine Übersetzung zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung einzureichen).
Die genauen Anforderungen variieren je nach Land. Werden Übersetzungen nicht fristgerecht eingereicht, verlieren Sie den Schutz für das jeweilige Land. Informationen zur Validierung in Österreich finden Sie hier.
Für eine Übersetzungsvorlage in Österreich verwenden Sie am besten dieses Online Formular (für Nachtragseingaben und Gebührenzahlung gibt es eigene Formulare).
Innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung kann jede Person beim EPA schriftlich Einspruch gegen Ihr Europäisches Patent erheben. Ein Einspruch kann zu drei Ergebnissen führen:
- Zurückweisung des Einspruchs: Ihr Patent bleibt unverändert bestehen
- Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang
- Widerruf: Sie verlieren Ihr Patent
Gegen den Beschluss können Sie bei den Beschwerdekammern des EPA eine Beschwerde einreichen. Auch wenn Ihre EP-Anmeldung zurückgewiesen wird, steht Ihnen dieser Beschwerdeweg offen.
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